Unsere Justiz urteilt aufgrund von Gefühlen und Meinungen


Ich habe jetzt das Urteil in meinem Verfahren wegen „Aufstachelung zum Hass“ erhalten. Ich lasse jetzt zuerst einmal die Richterin Martina Eberherr des Landesgerichts Innsbruck zu Wort kommen und gebe nachher meinen Senf dazu. Das Urteil hat 13 Seiten, ich hab´s auf die inhaltlich relevanten Stellen beschränkt.


Im Namen der Republik: schuldig


Am 01.05.2026 veröffentlichte der Angeklagte auf seinem Facebook-Account, dessen

Medieninhaber er ist, und der uneingeschränkt öffentlich zugänglich ist, mit Bezug unter dem

Post -- norwegisches Mädchen von Syrer vergewaltigt, der in weiterer Folge vom Gericht laut

Artikel aufgrund niedrigen IQs mit nur 6 Monaten Freiheitsstrafe zur Rechenschaft gezogen

worden sei -- wie folgt: 



Durch diese Veröffentlichung auf seinem uneingeschränkt öffentlichen Account wurde der

Beitrag grundsätzlich allen Internet- und Facebook-Nutzern, insbesondere aber den damals

mehr als 10.000 Followern des Accounts zugänglich.


Der durchschnittliche und unbefangene Leser und User von Facebook versteht den

Kommentar des Angeklagten dahin, dass „wir“, also Österreich bzw Europa, Asylanten

„importieren“, die allesamt einen durchschnittlichen IQ an der „Debilitätsgrenze“ aufweisen

und aus dummen, mittelalterlich gewalttätig sozialisierten, islamischen Kulturen stammen, in

denen Schwachsinn gang und gäbe ist. Diese an der Debilitätsgrenze liegenden Asylanten,

alle aus islamischen Kulturen stammend, vergewaltigen sodann hier Kinder, weshalb ihre

Zuwanderung damit „unsere“, also österreichische, Kinder zerstört. Daher müssen die

Grenzen geschlossen werden, die Asylanten „remigriert“ und die Verbrecher härtest bestraft

werden, auch wenn sie schwachsinnig sind.

Beim Veröffentlichen des genannten Beitrages wusste und wollte der Angeklagte um diesen

Bedeutungsgehalt seines Kommentars wie eben festgestellt. Er hielt es zudem zumindest

ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er mit diesem Beitrag gegen Asylwerber,

insbesondere Asylwerber mit islamischer Religion, zu Hass aufstachelt. Zudem wusste und

wollte der Angeklagte, dass sein Beitrag seinen damals mehr als 10.000 Followern und

darüber hinaus allen Facebook- und Internetnutzern zugänglich wird, da er wusste und wollte,

dass sein Facebook-Account uneingeschränkt öffentlich ist.

Am 24.06.2026 war der inkriminierte Beitrag trotz Einvernahme des Angeklagten als

Beschuldigter bereits am 19.05.2026 noch immer online und öffentlich zugänglich.


Die Veröffentlichung des hier interessierenden Beitrags ergibt sich aus den im

Ermittlungsverfahren (ON 2.14) sowie nach Einbringung des Strafantrages (ON 4 und 5)

angefertigten Lichtbildern vom Facebook-Account des Angeklagten.

Der Angeklagte selbst bestritt nicht, den Beitrag wie oben festgestellt auf seiner öffentlichen

Facebook Seite veröffentlicht zu haben (ON 13 Seite 4). Eine tagesaktuelle Zahl der Follower

zum Tatzeitpunkt liegt nicht vor. Zum 13.06.2026 wies sein Account jedoch 10.693 Follower

auf (siehe ON 2.2 Seite 2f), insofern war festzustellen, dass der Account zum zeitlich knapp

davor liegenden Tatzeitpunkt am 01.05.2026 mehr als 10.000 Follower aufwies. Zugleich ist

ein öffentlicher Facebook-Account wie jener des Angeklagten notorisch nicht nur seinen

Followern zugänglich, sondern allen Internet- und allen Facebook-Nutzern, welches Wissen

der Angeklagte ebenfalls nicht in Abrede stellte.

Die Feststellungen dazu, wie der durchschnittliche User, also Leser, den inkriminierten Post

versteht, damit also zum objektiven Bedeutungsgehalt der unter Anklage gestellten

Veröffentlichung, orientieren sich vollständig an einer wörtlichen und grammatikalischen

Interpretation des unmissverständlichen und in sehr einfachen Worten abgefassten Textes

aus der Sicht und dem Verständnis des durchschnittlichen Facebook-Users.

Die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung versuchte Darstellung, wonach der Beitrag

eine klare Differenzierung zwischen Asylanten allgemein und jenen Asylanten mit einem IQ an

der Debilitätsgrenze aufweise lässt sich mit dem vorliegenden klaren Wortlaut nicht in

Einklang bringen: Der Beitrag spricht wiederholt von „die Asylanten“ als somit pauschal

bezeichneter Gruppe. Selbst der erste Satz des Beitrages „Wir importieren Asylanten mit

einem durchschnittlichen IQ an der Debilitätsgrenze“, auf den sich der Angeklagte in seiner

Verantwortung rechtfertigend bezog, beinhaltet keinerlei Hinweis oder Abgrenzung

dahingehend, dass damit nicht alle Asylanten gemeint seien, vielmehr wird der Hass gerade

durch diese generalisierenden Behauptungen geschürt.

Diese der inkriminierten Veröffentlichung zugrunde liegende Pauschalisierung kommt an

keiner Stelle deutlicher zum Ausdruck, als im zweiten Satz: „Die Asylanten vergewaltigen

Kinder.“ Im Weiteren heißt es dann ausdrücklich: „[Die Zuwanderung aus dummen

mittelalterlich gewalttätig sozialisierten, islamischen Kulturen] zerstört unsere Kinder.“ Hiermit

wird die Zuwanderung an sich mit der Zerstörung der österreichischen bzw europäischen

Kinder gleichgesetzt.

Hier irgendeine Form von Differenzierung erkennen zu wollen ist völlig lebensfremd, und

gerade der durchschnittliche Nutzer von Facebook wird die Nuancen, die der Angeklagte zu

seiner Entlastung herbeireden wollte, am wenigsten erkennen können. Bei lebensnaher

Betrachtung lässt die in Rede stehende Veröffentlichung zu ihrem Bedeutungsgehalt keine

anderen Feststellungen zu als die oben getroffenen.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben sich aus dem äußeren Tatgeschehen: Wer

einen derartigen Beitrag veröffentlicht, der ob seines klaren Wortlauts von einem

durchschnittlichen Empfänger dahingehend verstanden wird, dass Asylanten aus islamischen

Kulturen einerseits „schwachsinnig“ seien und andererseits „unsere“ Kinder vergewaltigen und

zerstören und dann zudem und darüber hinaus für diese Taten aufgrund ihrer

„Schwachsinnigkeit“ nicht einmal streng bestraft würden, der hält es jedenfalls zumindest

ernsthaft für möglich und findet sich damit ab, zu Hass gegen die angesprochene, in diesem

Fall durch das fehlende Kriterium der Staatsangehörigkeit definierte Menschengruppe der

Asylwerber aufzustacheln. Es bestehen damit keine Zweifel, dass der Angeklagte bei

Veröffentlichung des Beitrags diesen Vorsatz aufwies, zumal er selbst angab, seit Jahren

Journalist zu sein und sich auf die Presse- und Meinungsfreiheit berief, sodass ihm zwanglos

das erforderliche Verständnis für Sprache und ihre Bedeutung unterstellt werden kann.

Neben der pauschalisierenden Wortwahl weist der Beitrag eine emotionale und aufstachelnde

Wortwahl auf, dies ergibt sich einerseits aus den abwertenden Beschreibungen der

Asylwerber -- „Debilität“; „dummen, mittelalterlich gewalttätig sozialisierten, islamischen

Kulturen“; „schwachsinnig“ -- sowie ihrer behaupteten Taten -- „Die Asylanten vergewaltigen

Kinder“; „[Die Zuwanderung] zerstört unsere Kinder“ -- und anderseits aus der direkten und

gezielt eingesetzten Einbeziehungen der Leser und dem geschaffenen „Wir-Gefühl“ („Wir

importieren“; „unsere Kinder“) und dem Appell zu handeln: „Schluss damit“; „Die Grenzen

müssen geschlossen werden […]“.

Der Angeklagte veröffentlichte diesen Kommentar dem Eindruck des Gerichts nach als

gezielte Provokation und nutzt nun das dadurch entstandene Strafverfahren als Bühne, wobei

er hierzu, also um Aufmerksamkeit zu erregen und sich als politisch Verfolgten („Man darf die

Wahrheit nicht mehr sagen“) inszenieren zu können, das Aufstacheln zu Hass gegen

Asylwerber, insbesondere islamischer Religion, billigend in Kauf nimmt (vgl auch ON 11).

Hierzu kann neben der Verantwortung des Angeklagtem und seinem Schlusswort in der

Hauptverhandlung (vgl ON 13 Seite 7) darauf verwiesen werden, dass der Angeklagte das

Strafverfahren als „Kampf“ gegen den Staat und seine – in seinen Augen verfehlte - Asylpolitik

begriffen wissen möchte und sich als Verfechter der Grundrechte zu stilisieren versucht.

Dass der Beitrag mit 24.06.2026 noch online öffentlich zugänglich war ergibt sich ebenfalls

aus dem Lichtbild in ON 4; das Datum der Beschuldigteneinvernahme mit 19.05.2026 aus ON

2.5. Nach den Angaben des Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 13.07.2026 wurde der

Beitrag inzwischen – nach ausdrücklicher Empfehlung des Gerichts, den Beitrag umgehend

zu löschen (ON 1.2) – gelöscht (ON 13 Seite 8).

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:

Tatbildlich nach § 283 Abs 1 Z 1 StGB handelt, wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen

Menschen zugänglich wird, zu Gewalt gegen eine der in der Z 1 genannten Gruppe oder

gegen ein Mitglied dieser Gruppe ausdrücklich wegen deren Zugehörigkeit zu dieser Gruppe

auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt. Dabei ist zu erwähnen, dass auch Hetze gegen

„Ausländer“, „Asylwerber“, „Migranten“, „Flüchtlinge“ oder „Asylanten“ unter den

Anwendungsbereich des § 283 StGB fällt (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 283 Rz 8 (Stand

1.12.2021, rdb.at) mwN).

Unter Auffordern ist jede Äußerung zu verstehen, die in (zumindest einem) anderen

unmittelbar den Entschluss zur Vornahme der bezeichneten Handlung erwecken soll.


Aufstacheln ist mehr als Auffordern. Aufstacheln erfasst die Einwirkung auf Sinne und

Leidenschaften, aber auch auf den Intellekt der Adressaten, die objektiv geeignet und

subjektiv iS eines zielgerichteten Handelns dazu bestimmt ist, einen gesteigerten Anreiz zu

Hass gegen eine der geschützten Gruppen bzw ein Mitglied einer solchen zu erzeugen oder

zu steigern. Dies korreliert mit den Intentionen der EBRV 689 BlgNR 25. GP 41, wonach

Aufstacheln zum Hass dem Hetzen nach § 283 Abs 2 StGB aF entsprechen soll. Unter Hetzen

ist eine in einem Appell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung

zum Hass und zur Verachtung (EBRV 1971, 427) zu verstehen (15 Os 203/98, EvBl 1999/102

= JBl 2000, 469). Bloß abfällige Herabsetzungen, aber auch beleidigende und verletzende

Äußerungen, die nicht auf die Erweckung von Hassgefühlen gegen andere abzielen, genügen

nicht (vgl RIS-Justiz RS0132087). Hass ist eine menschliche Emotion scharfer und

anhaltender Antipathie, maW eine heftige Abneigung bzw ein starkes Gefühl der Ablehnung

und Feindschaft gegenüber einer Person, Gruppe oder Einrichtung (Plöchl in Höpfel/Ratz Rz

19 mwN).

An der objektiven Eignung der Veröffentlichung des Angeklagten zur Steigerung des Hasses

gegen Asylwerber kann kein Zweifel bestehen, immerhin werden sie darin in emotional

aufgeladener Sprache gleichzeitig als schwachsinnig sowie als Vergewaltiger und Zerstörer

„unserer“ Kinder dargestellt. Somit eine Darstellung, die im höchsten Maße geeignet ist, ein

starkes Gefühl der Ablehnung und Feindschaft gegenüber dieser Gruppe auszulösen und zu

steigern. Wie festgestellt umfasste der Vorsatz des Angeklagten auch und insbesondere diese

Wirkung seines Beitrages.

Für die Qualifikation nach § 283 Abs 2 StGB ist die Begehung einer Tat nach Abs 1 leg cit in

einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise erforderlich, wodurch die in Abs 1

bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden. Der unbestimmte

Zahl- und Maßbegriff der „breiten Öffentlichkeit“ ist nur bei einer den größeren Personenkreis

(Richtwert: ab zehn Personen) erheblich überschreitenden Vielzahl von Menschen, also bei

etwa 150 Personen gegeben (Plöchl in Höpfel/Ratz, aaO Rz 30 mwN). Auch dieses

Tatbestandselement ist angesichts der mehr als 10.000 Follower zum

Veröffentlichungszeitpunkt erfüllt und war dieses Zugänglich-Werden einer breiten

Öffentlichkeit auch vom Vorsatz des Angeklagten eindeutig mitumfasst.

Insoweit die Verteidigung versuchte, eine Art Wahrheitsbeweis anzutreten, ist darauf

hinzuweisen, dass dieser im Rahmen des § 283 StGB nicht zulässig ist (vgl. OLG Innsbruck 6

Bs 124/18p). Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es selbstredend nicht

möglich und nicht gelungen ist, die Wahrheit der Behauptung, wonach sämtliche aus

islamischen Kulturen stammende Asylwerber „schwachsinnig“ seien und allesamt Kinder

vergewaltigen würden, nachzuweisen.

Im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und mit

Blick auf die Freiheit der Meinungsäußerung, verbrieft in Art 10 EMRK und damit in

Verfassungsrang, war zu prüfen, ob die Äußerung des Angeklagten von Art 10 MRK gedeckt

ist. Nach dieser Bestimmung darf das Recht auf freie Meinungsäußerung nur jenen

Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse

der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der

Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit

und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind.

Geschützt von Art 10 EMRK ist nicht nur das Recht, Nachrichten und Informationen zu

verbreiten, sondern vielmehr auch das Recht der Beurteilung und Wertung eines

Sachverhalts. Solche Kritik darf wegen der für die Entwicklung einer demokratischen

Gesellschaft unentbehrlichen Erfordernisse des Widerstreits pluralistischer Auffassungen und

Ideen auch provozieren, sie darf auch schockieren und stören. Als Grundrecht steht die

Meinungsfreiheit jedermann zu – nur ist auch die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos.

Jedes Äußerungsdelikt, so auch die Verhetzung, steht im Spannungsverhältnis mit dem

Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK, welche Bestimmung auch die

vom Angeklagten für sich in Anspruch genommene Pressefreiheit umfasst (vgl etwa 6 Ob

124/18f). Jedoch schützt Art 10 EMRK keinesfalls Beiträge wie den vorliegenden, welcher die

Grenzen des Tolerablen weit überschreitet, dh unverhältnismäßig überzogen ist und jedes

Maß an Sachlichkeit vermissen lässt (vgl OLG Wien 18 Bs 212/23t mwN) und derart eindeutig

den Tatbestand der Verhetzung nach § 283 StGB erfüllt. Die Grenzen der Meinungsfreiheit

enden dort, wo die Tatbestandsgrenzen des § 283 StGB beginnen (Plöchl in Höpfel/Ratz aaO

Rz 6), und fallaktuell liegt kein Grenzfall vor.

Im Ergebnis hat der Angeklagte ausgehend von den Feststellungen das ihm zur Last gelegte

Vergehen sowohl objektiv als auch subjektiv verwirklicht. Ein diversionelles Vorgehen war

schon mangels Verantwortungsübernahme ausgeschlossen. Der Angeklagte war daher

schuldig zu erkennen. Die Strafdrohung richtet sich nach § 283 Abs. 2 StGB und beträgt bis

zu drei Jahre Freiheitsstrafe.

Bei der Strafzumessung war der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten als

mildernd zu werten. Besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor


Zitat Ende.


Zu so viel Gesinnungsjustiz fällt mir als Erstes Solschenizyn ein. „Ein kommunistisches System erkennt man daran, daß es die Kriminellen verschont und den politischen Gegner kriminalisiert.“


Die werte Frau Richterin glaubt also, ich „finde mich damit ab, dass mein Beitrag zum Hass gegen Asylwerber aufstachelt“. Erstens weiß die Frau Richterin nicht, was ich denke und zweitens kann es ja durchaus auch sein, dass ich nur meinem Missfallen der Migrationspolitik und ihrer Folgen Ausdruck verleihen wollte. Die ich übrigens immer noch für unsere Gesellschaft suizidär finde, die Politik der offenen Grenzen und Rundumvollversorgung für Asylanten.


Anschließend versteht Frau Richterin – meiner Meinung nach absichtlich – nicht, WELCHE Asylanten gemeint sind, nämlich die aus mittelalterlich islamisch sozialisierten Ländern. Und sie setzt auch gleich voraus, wie das der „durchschnittliche Facebook-Leser“ versteht. Die Frau Richterin scheint zwar meinen Text nicht sinnerfassend lesen zu wollen aber der Gabe des Gedankenlesens mächtig zu sein.


„Die Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben sich aus dem äußeren Tatgeschehen“. Solche Schwurbelsätze kenn ich von Möchtegernphilosophen, die von ihrer Inhaltsleere und Faktenferne mit möglichst abgehoben klingenden Sätzen ablenken wollen.


„„Die Zuwanderung aus dummen mittelalterlich gewalttätig sozialisierten, islamischen Kulturen zerstört unsere Kinder.“ Hiermit wird die Zuwanderung an sich mit der Zerstörung der österreichischen bzw europäischen Kinder gleichgesetzt. Hier irgendeine Form von Differenzierung erkennen zu wollen ist völlig lebensfremd, und gerade der durchschnittliche Nutzer von Facebook wird die Nuancen, die der Angeklagte zu seiner Entlastung herbeireden wollte, am wenigsten erkennen können.““ Auch hier urteilt die Richterin wieder aus ihrer subjektiven Sicht heraus, wie das ein durchschnittlicher Nutzer wohl lesen würde. Ich wage zu behaupten, der durchschnittliche Leser weiß, von welchen Zuwanderern die Rede ist. Nicht von Südkoreanern, nicht von Isländern. Und dass die gegenwärtige Asylzuwanderung aus Ländern wie Syrien und Afghanistan zum Wohle unsere Kinder ist, das wird wohl nicht einmal die Frau Richterin behaupten. Hoffe ich zumindest.


„Der Angeklagte veröffentlichte diesen Kommentar dem Eindruck des Gerichts nach als

gezielte Provokation und nutzt nun das dadurch entstandene Strafverfahren als Bühne, wobei

er hierzu, also um Aufmerksamkeit zu erregen.“ Jetzt wird es vollends skurril. Die Richterin bezieht sich auf ihren subjektiven Eindruck, ich wolle gezielt provozieren und ein Strafverfahren als Bühne für meine Suche nach Aufmerksamkeit zu erhalten. Damit versucht sie sich ebenso als Gedankenlesering wie auch als Orakel, denn offenbar wusste ich ja, dass ich anonym per App angezeigt werde. Übrigens ist es in Österreich meines Wissens nach noch legitim, seine Meinung (als Journalist!) einer breiten Öffentlichkeit mitzuteilen.


Anschließend verliert sich die Richterin in einem hilflosen Versuch, die Worte Hass, Hetze und Aufstacheln irgendwie zu definieren. Das kommt davon, wenn die Regierung – mit Vorsatz – Gesetze erlässt, deren Schwammigkeit nur noch von der Willfährigkeit der diese Gesetze exekutierenden Justiz übertroffen wird. „Aufstacheln ist mehr als Auffordern. Aufstacheln erfasst die Einwirkung auf Sinne und Leidenschaften, aber auch auf den Intellekt der Adressaten, die objektiv geeignet und subjektiv iS eines zielgerichteten Handelns dazu bestimmt ist, einen gesteigerten Anreiz zu Hass gegen eine der geschützten Gruppen bzw ein Mitglied einer solchen zu erzeugen oder zu steigern. … Bloß abfällige Herabsetzungen, aber auch beleidigende und verletzende Äußerungen, die nicht auf die Erweckung von Hassgefühlen gegen andere abzielen, genügen nicht. Hass ist eine menschliche Emotion scharfer und anhaltender Antipathie, maW eine heftige Abneigung bzw ein starkes Gefühl der Ablehnung und Feindschaft gegenüber einer Person, Gruppe oder Einrichtung.“ Frau Richterin, wenn der Staat anfängt, über die Heftigkeit einer Abneigung zu urteilen, dann wird’s schwierig. Ich hoffe, dass Sie nie vor einem Richter stehen müssen, der seine Urteile so begründet.


Dann kommt der Lieblingssatz aller Wokoharam, die Meinungsfreiheit hat Grenzen, und die bestimmt die von der Regierung eingesetzte Justiz. „Als Grundrecht steht die

Meinungsfreiheit jedermann zu – nur ist auch die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos.“ Wer die Meinungsfreiheit mit Gummiparagraphen einschränkt, schafft sie de facto ab. Aber ich glaube, das ist der Frau Richterin bewusst. Das ist so beabsichtigt.


Wie selektiv die Justiz mit ihren Gesinnungsparagraphen vorgeht, kann unschwer an der Corona Plandemie erkannt werden. Da durfte vom Regime und seinen Gutmenschen gegen FPÖ Wähler und Ungeimpfte nach Lust und Laune nicht nur „gehetzt“, da durfte auch ganz konkret und real diskriminiert, geknüppelt und verfolgt werden. Völlig folgenlos. Obwohl auch die Weltanschauung einer Gruppe („Darunter wird das Menschen- und Weltbild, die Lebensanschauung einer Person verstanden.“ https://www.bmj.gv.at/themen/Fokusthemen/gewalt-im-netz/Strafrechtlicher-Schutz/Verhetzung.html) vor „Verhetzung“ geschützt ist. Aber wenn´s gegen die Richtigen geht, dann dürfen das die Wokoharam. Auch die regelmäßig auf unseren Straßen stattfindenden Demos der Unterstützer der Hamas, auf denen die Vernichtung Israels gefordert wird, scheinen für die linkswoke Justiz kein besonders großes Problem zu sein.


Abschließend möchte ich noch festhalten, dass es natürlich umfangreiche internationale Studien zur durchschnittlichen Intelligenz von Menschen aus den Asylhauptherkunftsländern gibt. Ebenso wie es eine österreichische Kriminalstatistik über die Häufigkeit der Straffälligkeit von Asylanten gibt. Aber das Gericht erkennt eben keine Fakten an, die der eigenen Ideologie widersprechen. Fast schon verzweifelt schreibt es „ Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es selbstredend nicht möglich und nicht gelungen ist, die Wahrheit der Behauptung, wonach sämtliche aus islamischen Kulturen stammende Asylwerber „schwachsinnig“ seien und allesamt Kinder vergewaltigen würden, nachzuweisen.“

Frau Richterin, nicht ALLE Asylanten aus islamischen Kulturen sind schwachsinnig, aber Schwachsinn ist dort nachgewiesenermaßen weit verbreitet. Und nicht ALLE vergewaltigen Kinder, aber die Rate der Straffälligkeit von Menschen aus den islamischen Asylhauptherkunftsländern liegt bei Sexualdelikten um mindestens ein zehnfaches über der autochthonen Bevölkerung. Fragen Sie den Innenminister. Oder lesen Sie die Statistiken der Polizei. Aber wer ideologisch urteilen will, darf sich wohl nicht von der Realität aufhalten lassen.


Mit Urteilen wie diesem hat die Justiz den Boden der Rechtsstaatlichkeit in einer Demokratie verlassen. Sie begibt sich auf die abschüssige Ebene des Gesinnungsstrafrechts, in dem nicht mehr Fakten, sondern Gefühle und Meinungen zählen („Ein Wahrheitsbeweis ist nicht zulässig“). Was die Gutmenschen dabei übersehen ist, dass nach dem unausweichlich kommenden Machtwechsel das gleiche Gesinnungsstrafrecht gegen sie eingesetzt werden kann und wird. Wer den Rechtsstaat zerstört, zerstört ihn für alle. Wer die Demokratie zerstört, zerstört sie für alle. Und wer die Grenzen nicht schützt, zerstört sowohl Staat als auch Gesellschaft.


Das Wort „Recht“ stammt übrigens vom urgermanischen „rehtaz“ (gerade, richtig, gerecht, aufrecht). Recht sprechen bedeutet, das Recht (das Gerechte, das, was rechtens ist) auszusprechen. Eigentlich schade um unseren Rechtsstaat. Es wird unabdingbar sein, die Ideologen aus ihren Ämtern zu vertreiben und die Justiz wieder ebenso gerecht wie unabhängig zu machen. 

 

 

Wenn Sie mich unterstützen wollen, können Sie dies mit dem Verwendungszweck „Schenkung“ unter folgender Bankverbindung oder über paypal:


Bankverbindung:

Franz Christian Veber
IBAN: AT73 5700 0550 1100 3037
BIC: HYPTAT22


https://paypal.me/ChrisVeber



Ich danke Ihnen in meinem Namen und im Namen der Meinungsfreiheit. Afuera!

 

 Mehr Infos zum Prozess

https://chrisveber.blogspot.com/2026/07/die-kriminalitat-ist-mannlich-die.html


Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog